Satzung der "Bürgerinitiative Gegenwind Reitenberg e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz
    e.V.
  • 2. Der Vereinsname lautet sodann: Bürgerinitiative Gegenwind Reitenberg e.V.
  • 3. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofroda.
  • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenach.

 

§ 2 Zweck und Ziele

  • 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-, Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzes
    in den Orten Neukirchen, Berteroda, Berka v.d. Hainich, Bischofroda, Lauterbach,
    Mihla, Hahnroda, Ütteroda.
  • 2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch legale Bestrebungen zum
    - Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit der Bewohner, der Wasserschutzgebiete und der Tier- und Vogelpopulation wie sie durch Industrieanlagen wie z.B. Windkraftanlagen entstehen,
    - Schutz vor elektrischen Anlagen wie z.B. Höchststromtrassen, die in der Nähe von Siedlungen, Kindergärten und Schulen verlaufen und diese gefährden sowie wertvolle Naturräume und Ackerland beeinträchtigen.
  • Hierzu gehören insbesondere:
    - Informationsvermittlung in Wort, Schrift und Bild.
    - Interessensvertretung gegenüber politischen und wirtschaftlichen Instanzen .
    - Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen ähnlicher Zielstellung.
  • 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
    nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
    begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4. Davon abweichend ist die Zahlung der Art und Höhe nach angemessener pauschaler Aufwandsentschädigungenoder
    Vergütungen an Mitglieder des Vereins aufVorschlag des
    Vorstandes und nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Ehrenamtlich Tätige
    haben nur AnspruchaufErsatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • I. Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Sitz und Stimme in allen Gremien,
    denen sie angehören. Die vorherige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist die Voraussetzung
    für die Ausübung des Stimmrechtes.
  • 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Sie sind
    an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.
  • 3. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ebenso wie evtl. zu erhebender
    Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    Die Mitgliedsbeiträge für 2018 werden fällig: nach Eintragung in das Vereinsregister
    und Kontoeröffnung.
    Die Mitgliedsbeiträge ab 2019 werden fällig zum 01.03. des laufenden Jahres.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • 1. mit dem Tod des Mitglieds,
  • 2. durch freiwilligen Austritt,
  • 3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • 4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  • 5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum
Monatsende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann einen Ausschluss aus wichtigem Grund nach Anhörung des
Betroffenen mit sofortiger Wirkung und einfacher Mehrheit beschließen.
Der Vorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen, wenn der Wohnsitz
nicht feststellbar ist oder 2 Jahre lang kein Beitrag geleistet wurde.

 

§ 6 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und
    zwei bis vier Beisitzern. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und üben die Ämter
    ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
    sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
    Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des§ 26 BGB. Der Verein kann gerichtlich und
    außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden.
  • 2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
    3. Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl
    im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Vorstandsposten i.S.d. § 26 BGB während
    der Amtsperiode vakant, so kann der übrige Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit
    der komm issarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung beauftragen.
  • 4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig,
    sofern der/die Vereinsvorsitzende oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterio anwesend
    sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in einem
    Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  • 5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und weitere Personen mit
    besonderen Aufgaben betrauen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit die Mitgliederversammlung.
  • 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  • 3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
    abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  • 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
    einem/einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung
    mit einer Frist von 4 Wochen in Textform (auch als email) einberufen. Anträge
    zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen spätestens 8 Tage vor
    dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen.
  • 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf
    Antrag von einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
  • 6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder lt. § 6 Abs. 1 aus dem Kreis
    der Mitglieder. Sie wählt auch einen Kassenprüfer. Sie beschließt insbesondere über die
    Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen und die
    Auflösung des Vereins. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur durch ein anderes
    Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich. ·
  • 7. Die Beschlüsse sind in einem vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren
    Vorstandsmitglied zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
  • 8. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, sind auch diese verhindert wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 8 Satzungsänderungen

  • 1. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür ist
    jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich, ebenfalls
    zur Auflösung des Vereins.
  • 2. Solche Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder
    vom Registergericht aus zwingenden rechtlichen Gründen auferlegt werden, können vom
    vertretungsberechtigten Vorstand allein vorgenommen werden.

 

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung des Natur- und Landschaftsschutz.

 

Stand: 21.11.18
Die Satzung als können Sie hier PDF-Datei herunterladen.